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BGB § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs

BGB § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs

[ Auszug: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, 1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der     beiderseitigen Verhältnisse, ins ... ]